Terms and Conditions
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
Cheveo UG
Grantham-Allee 2-8
53757 Sankt Augustin
nachstehend „Beratungsfirma“ genannt
§1 Wirkungsbereich
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden, im Folgenden als “Klienten” bezeichnet. Die AGB werden vom Klienten automatisch durch die Auftragserteilung anerkannt. Sie gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehung. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
§2 Auftragserteilung und Leistung – Angebotsunterlagen
2.1) Grundlage der Geschäftbeziehung ist der jeweilige Beratungsvertrag, bzw. der schriftliche Auftrag des Klienten an uns, in dem der Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden.
2.2) Der Klient kann uns Aufträge in folgenden Formen erteilen: telefonisch, postalisch, per Fax, per EMail Ebenso nehmen wir formlose Aufträge entgegen. Der Klient erhält nach Auftragseingang eine Auftragsbestätigung per e-mail. Mit dieser Auftragsbestätigung gilt der Auftrag als angenommen und der Beratungsvertrag als zustande gekommen. Diese Auftragsbestätigung ist maßgeblich für den Liefertermin.
2.3) Bei besonderem Bedarf ziehen wir externe Berater hinzu, die wir durch langjährige Zusammenarbeit kennen. Die Geschäftsbeziehung besteht in diesen Fällen weiterhin zwischen uns und dem Klienten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2.4) Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Klienten.
2.5) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.6) Der Klient hat keinen Anspruch auf den Quellcode der Software, sofern nicht anders vereinbart. Im Normalfall ist der Quellcode Eigentum der Cheveo UG.
§3 Vergütung
Soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die folgenden Fälligkeiten: 25 % der vereinbarten Vergütung sind zahlbar bei Angebotsannahme, 50 % der vereinbarten Vergütung sind zahlbar bei Bereitstellung der Leistung zur Abnahme und 25 % der vereinbarten Vergütung sind zahlbar bei erfolgter Abnahme. Im Übrigen ist der vereinbarte Preis innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig, außer das Zahlungsziel ist in der ordnungsgemäßen Rechnung anders angegeben.
§4 Zahlung und Fälligkeit
4.1) Unserer Anspruch auf Zahlung des Preises entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese von uns erbracht wurde. Alle Leistungen von uns, die nicht ausdrücklich als im Preis vereinbart ausgewiesen werden, sind Nebenleistungen, die gesondert entlohnt werden.
4.2) Sobald die Rechnung dem Klienten zugeht, ist der Preis zur Zahlung fällig.
4.3) Der Klient kommt auch ohne eine Mahnung unsererseits in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung vornimmt. In diesem Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu fordern.
4.4) Zur Aufrechnung und Zurückhaltung gleichartiger Forderungen ist der Klient nur berechtigt, wenn sie rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht auf Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt.
4.5) Sollte es im Verlauf des Auftrags oder des Projektes zu Verteuerungen durch zusätzliche Änderungswünsche kommen, so müssen diese erst dann angezeigt werden, wenn sie insgesamt um mehr als 20% über dem ursprünglich vereinbarten Preis liegen.
§5 Lieferfristen und Termine
5.1) Lieferfristen können nur Richtzeiten bzw. voraussichtliche Termine sein, die nach bestem Wissen und Gewissen angegeben werden. Es ist unser Anliegen, unsere Leistungen nach bestätigtem Auftragseingang innerhalb von 14 Werktagen bereitzustellen.
5.2) Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Klienten erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
5.3) Sind von uns Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die
Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.
5.4) Sollten zwischen Anforderung durch die Cheveo UG von benötigten Materialien (Informationen, Dokumenten, Quellcode, u.ä.) und Lieferung durch den Kunden mehr als drei Arbeitstage vergehen, so werden diese Tage auf das vereinbarte Lieferungsdatum aufgerechnet.
§6 Mitwirkungspflicht des Klienten
Der Klient stellt uns alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Informationen und Materialien zur Verfügung.
§7 Verschwiegenheitsklausel
Wir sind verpflichtet, über alle uns im Rahmen der Beratungstätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt im gleichen Maße für unsere Erfüllungsgehilfen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages und kann nur durch den Klienten selbst schriftlich aufgehoben werden. Darüber hinaus sind wir verpflichtet, die zum Zwecke der Beratungstätigkeit überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen. Es werden keine vom Klienten an uns übergebene Unterlagen, Dokumente, o.ä. an den Klienten zurückgesendet.
§8 Haftung
8.1) Die Beratungsfirma haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Beratungsfirma ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die Beratungsfirma in demselben Umfang.
8.2) Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
§9 Mängelrüge
9.1) Wenn uns der Klient nicht innerhalb von 10 Tagen nach Abwicklung des Auftrags etwaige objektiv vorhandene, schwerwiegende Mängel meldet, so gilt der Auftrag als endgültig abgewickelt.
9.2) Sollte der Klient eine Dienstleistung komplett in Frage stellen, muss diese Bemängelung durch ein von einem Dritten erstelltes, seriöses Gegengutachten untermauert werden.
9.3) Sofern eine Mängelrüge erfolgt, muss uns die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt werden. Sollte diese Nachbesserung nachweislich erfolglos bleiben, so hat der Klient das Recht auf Minderung oder Wandlung. In jedem Fall aber ist die Haftung auf die Höhe des betreffenden Auftrags begrenzt. Haftungen, die auf der Verletzung eines Urheberrechts oder auf Ansprüchen Dritter basieren, übernehmen wir nicht.
9.4) Wenn die Lieferfrist unangemessen lange überschritten worden ist – hier gilt die individuell vereinbarte Lieferfrist als Richtwert – und wir eine vom Klienten schriftlich mitgeteilte, angemessene Nachfrist nicht einhalten konnten, ist der Klient zum Rücktritt aus dem Vertrag berechtigt.
9.5) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind jedoch ausgeschlossen, wenn dieser die
Software selbst verändert hat oder durch Dritte verändern ließ, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass eine Änderung unsere Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Software bei Abnahme anhaftete.
§10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem Willen und Interesse beider Parteien am nächsten kommt.
§11 Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Klienten und uns ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
§12 Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand
Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.